vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grundsätze der Verhandlungsführung; Öffentlichkeit (§ 127 Abs 1 bis 5 FinStrG)

Fellner17. LfgJänner 2014

11
§ 127 FinStrG enthält zunächst die allgemein für die Leitung und Führung einer mündlichen Verhandlung geltenden Vorschriften. Diese sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Verhandlung gleichermaßen für Verhandlungen vor dem Spruchsenat und vor dem Einzelbeamten gültig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!