Handhabung der Sitzungspolizei; Ordnungsstrafen; Tonaufnahmen (§ 127 Abs 6 bis 9 FinStrG)
Fellner17. LfgJänner 2014
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Handhabung der Sitzungspolizei; Ordnungsstrafen; Tonaufnahmen (§ 127 Abs 6 bis 9 FinStrG) Rz 1717
In den Absätzen 6 bis 9 des § 127 FinStrG sind weitere Bestimmungen über die Führung der Verhandlung insbesondere durch den Verhandlungsleiter (Vorsitzenden) und zwar sowohl für das Verfahren des Spruchsenates wie auch des Einzelbeamten enthalten.