Die Vorschriften über die Durchführung der mündlichen Verhandlung werden von den Verfahrensgrundsätzen der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit auf der Basis der kontradiktorischen Methode beherrscht, auch wenn der Grundsatz der Unmittelbarkeit erst im § 129 FinStrG festgelegt erscheint; die Beweise müssen daher im Zuge der Verhandlung aufgenommen oder schon aufgenommene Beweise in ihr verlesen werden.