Der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat haben nach § 129 FinStrG alle Mitglieder des Senates und der nach § 124 Abs 2 FinStrG bestellte Amtsbeauftragte beizuwohnen. Damit ist das Verfahren vor dem Spruchsenat in dieser Beziehung vom Grundsatz der Unmittelbarkeit geprägt. Dem trägt auch die feste Geschäftsverteilung nach § 68 Abs 3 FinStrG Rechnung.