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Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat (§§ 129 und 130 FinStrG)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat haben nach § 129 FinStrG alle Mitglieder des Senates und der nach § 124 Abs 2 FinStrG bestellte Amtsbeauftragte beizuwohnen. Damit ist das Verfahren vor dem Spruchsenat in dieser Beziehung vom Grundsatz der Unmittelbarkeit geprägt. Dem trägt auch die feste Geschäftsverteilung nach § 68 Abs 3 FinStrG Rechnung.

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