Liegt einem Bescheid, welcher einem
Kollegialorgan zuzurechnen ist, kein entsprechender Beschluss des Kollegialorgans zu Grunde, so ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl zB VwGH vom 11. März 1983, 82/17/0068).