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Verfügungen des Vorsitzenden

Fellner17. LfgJänner 2014

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Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens (dem Finanzstrafverfahren ist eine förmliche Beendigung des Untersuchungsverfahrens fremd) hat sich die Finanzstrafbehörde zunächst über ihre eigene Zuständigkeit sowie über die des Spruchsenats zur Entscheidung schlüssig zu werden.

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