Außerbetrieblich-eigennützige Privatstiftungen stellen den
praktischen Hauptanwendungsfall des Stiftungssteuerrechts als Ausnahme von dem System des gesamten übrigen Steuerrechts dar. Am Anfang dieser Rechtspersönlichkeiten stehen Zuwendungen (Stiftungsakte) eines oder mehrerer Stifter. Anstatt auf ihre Eigennützigkeit Bedacht zu nehmen und allenfalls jene Steuervorteile zu gewähren, die schon bislang für Familienstiftungen im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht vorgesehen waren, werden derartige Stiftungsakte allgemein mit proportional einheitlichen 2,5 % belegt (vgl § 2 Abs 1 StiftEG).