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b. Betrieblich-eigennützige Privatstiftungen

Tanzer2. AuflNovember 2009

I/65
Diese Art von Privatstiftungen nach dem PSG zeichnet sich insgesamt dadurch aus, dass Stiftungsakte unter gewissen Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang bei dem widmenden Unternehmen zu Betriebsausgaben führen. Gemeinsam ist ihnen auch, dass nur Unternehmungen im Rahmen ihrer Betriebe als Stifter in Betracht kommen. Weiters sind die einschlägig werdenden Vorschriften des § 4 Abs 11 EStG als leges speciales gegenüber dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs 4 erster Satz leg cit aufzufassen. Sie führen so ein im Wesentlichen den Grundtatbestand einschränkendes Sonderleben. So muss die Betriebszweckstiftung iSd § 4 Abs 11 Z 1 lit a EStG diese Ausrichtung „ausschließlich und unmittelbar“ aufweisen, damit es aus dem stiftenden Betrieb zu sodann allerdings grundsätzlich unbeschränkten Abzügen der Zuwendungen als Betriebsausgaben kommen kann. Nur wenn die empfangende Stiftung von der Verteilungsmöglichkeit nach § 13 Abs 1 Z 1 vorletzter Satz KStG Gebrauch macht und so die gestiftete Vermögensmasse bei ihr erst im Lauf von längstens zehn Wirtschaftsjahren steuerpflichtig wird, muss der Betriebsausgabenabzug bei dem stiftenden Betrieb dementsprechend synchron erfolgen. Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen unterlagen schon deshalb nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer, weil das betrieblich-eigennützige Umfeld die Annahme eines Schenkungs- oder sonstigen freigebigen Vorgangs ausschließen dürfte. Ebensolches gilt seit 1.8.2008 auch in Bezug auf die Stiftungseingangsbesteuerung, da diese gleichermaßen und nur durch unentgeltliche Zuwendungen ausgelöst wird (vgl § 1 Abs 1 StiftEG). Darüber hinaus werden Zuwendungen an betrieblich-eigennützige Privatstiftungen ausdrücklich in § 1 Abs 6 Z 4 StiftEG von der Stiftungseingangssteuer befreit (siehe auch StiftR 2009 Rz 326).

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