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3. Gemeinnützige Stiftungen nach dem PSG

Tanzer2. AuflNovember 2009

I/70
Da das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht keineswegs auf ganz bestimmte Rechtsträger beschränkt, sondern ganz allgemein auf „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen“ iSd § 34 Abs 1 BAO anwendbar ist, können auch Privatstiftungen, die nach dem PSG bestehen, diesen an sich sehr begehrten Status erlangen. Der Ausdruck „Privatstiftungen“ sollte allerdings für gemeinnützige Stiftungen keine Anwendung finden. Durch die Vermeidung dieses Begriffs wäre deutlicher gemacht, dass das Stiftungssteuerrecht in seinen voranstehend umrissenen Besonderheiten auch hinsichtlich gemeinnütziger PSG-Stiftungen so gut wie vollständig vom allgemeinen steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht überlagert wird. Die einzige wahrhaft gewichtige Ausnahme mag in der Befreiungsbestimmung für Zuwendungen aus einer Privatstiftung gemäß § 15 Abs 1 Z 18 ErbStG gelegen gewesen sein, die aber zufolge des Verzichts auf eine allgemeine Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Österreich mit 1.8.2008 überflüssig geworden ist.

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