Wie vordem zum Ausdruck gebracht, sollte unter dem Begriff „Privatstiftung“ iSd Abgabenrechts nur eine Stiftung verstanden werden, die nicht nur Privatrechtspersönlichkeit besitzt, sondern auch nach dem PSG rechtswirksam errichtet wurde. Andernfalls werden nicht nur grundlegend unterschiedliche Organisationsformen vermengt, sondern auch verschiedenartige Steuerrechtsfolgen nicht in der gebotenen Deutlichkeit auseinander gehalten. Nur in den Zuwendungsbegriff als grundsätzliche Kapitaleinkünfte werden seit dem SchenkMG (BGBl I 2008/85) auch den PSG-Stiftungen vergleichbare ausländische Rechtsträger einbezogen. Das eigentliche, also das Wirtschaften der Stiftung als solcher begleitende Sondersteuerrecht nach § 13 KStG ist dagegen und nach wie vor auf (inländische) PSG-Stiftungen beschränkt.

