Die Körperschaft des öffentlichen Rechts zählt zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts; neben ihr erfüllen Anstalten und Fonds diesen Oberbegriff (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 321 ff). Für Zwecke des Steuerrechts kann es aber dahingestellt bleiben, ob und welche Rechtsfolgen sich an die geläufige Dreiteilung der juristischen Person öffentlichen Rechts knüpfen. Entscheidend wird vielmehr sein, ob überhaupt eine juristische Person öffentlichen Rechts vorliegt. Der im Steuerrecht verwendete Begriff „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ trägt damit den Charakter einer Sammelbezeichnung, die inhaltlich deckungsgleich mit dem verwaltungsrechtlichen Oberbegriff „Juristische Person des öffentlichen Rechts“ ist (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 435 ff und Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988 I, § 1 Tz 108 mit weiteren Hin- und Nachweisen). Der Wesensgehalt der „Juristischen Person des öffentlichen Rechts“ bestimmt also die Rechtsfigur der „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ im Steuerrecht. Gleichgültig, ob Stiftungen des öffentlichen Rechts als selbständige, zu den Anstalten und Fonds öffentlicher Natur hinzutretende Gebilde gewertet werden (so Stoll, BAO-Kommentar, 436) oder nach Maßgabe ihrer besonderen Ausgestaltung im Rahmen der oben erwähnten Dreiteilung einzuordnen sein sollen (so offenbar Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht3, 321 ff), im abgabenrechtlichen Sinn allein maßgebend wird ihr Charakter als „Juristische Personen des öffentlichen Rechts.“

