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1. Vorbemerkung

Tanzer2. AuflNovember 2009

I/1
Die Privatstiftung im Rechtssinn des Privatstiftungsgesetzes (PSG) ist nur eine, wenngleich praktisch sehr bedeutsame, Erscheinungsform inländischer Stiftungen. Sieht man sich im sonstigen Rechtsbestand, der Stiftungen außerhalb des PSG ermöglicht, um, so kennt die österreichische Rechtsordnung sowohl Stiftungen des öffentlichen Rechts als auch solche des Privatrechts. Die Privatstiftung nach dem PSG ist dabei ein Unterfall der Stiftungen privaten Rechts. Stiftungen mit Privatrechtspersönlichkeit ermöglichen außerhalb des PSG das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG; BGBl 1975/11) sowie Landesgesetze aller neun Bundesländer. Für all die genannten Stiftungsformen sind steuerrechtliche Sonderbestimmungen zu beachten, die vorweg überblicksartig dargestellt werden sollen. Privatstiftungen sind weiters nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; BGBl I 2005/93) und dem Sparkassengesetz (SpG; BGBl 1975/64) jeweils in Verbindung mit dem PSG rechtsmöglich. Beide Typen sind keine betrieblichen Stiftungen, sondern unterstehen wie sonstige außerbetrieblicheigennützige PSG-Stiftungen an sich dem Regime des § 13 KStG (vgl auch StiftR 2009 in den Rz 11 und 12). Eine Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts enthalten die StiftR 2009 in der Rz 19.

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