Dies gilt jedenfalls in Ansehung öffentlich-rechtlicher Stiftungen, denen dieser Status durch den Gesetzgeber zweifelsfrei verliehen oder zugebilligt wird. Dazu zählen vor allen Dingen die „Stiftung Österreichischer Rundfunk“ nach dem BG über den Österreichischen Rundfunk, BGBl I 2001/83, aber auch die Stiftungen der katholischen Kirche nach dem Codex Iuris Canonici (CIC). Diesen Gebilden ist gemeinsam, dass ihre Rechtsnatur vom Gesetzgeber selbst derart geprägt wird, dass ihnen öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit unbedingt zukommen muss. Die Frage, ob sie auch dem herkömmlichen Verständnis von „Hoheitsgewalt“ und „Zwangsbestand“ zu entsprechen vermögen, kann demgegenüber auf sich beruhen. Zu dem Meinungsstreit hinsichtlich der Rechtsstellung der katholischen Kirche sei etwa auf Gampl/Potz/Schinkele, Staatskirchenrecht I, 31 ff verwiesen. Ebenso bestehen durchaus gewichtige Zweifel an der Eignung der Rechtsfigur der (öffentlichen) Stiftung für den Österreichischen Rundfunk: „Die Stiftung ORF lebt durch ihr Spezialgesetz, durch das sie gegründet wurde. Beim ORF hat der Gesetzgeber den traditionellen Sinn und die Wortbedeutung des Stiftungsbegriffs als Vermögensmasse, die - im Gegensatz zur Anstalt - nur aus Kapital besteht und aus der den Destinatären Geldleistungen gewährt werden, aus den Augen verloren“ (so Riccabona, RfR 2002, 1).

