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c. Grundzüge der steuerrechtlichen Behandlung von Stiftungen des öffentlichen Rechts

Tanzer2. AuflNovember 2009

ca. Ertragsbesteuerung

I/7
Sehr im Gegensatz zu Privatstiftungen sind öffentliche Stiftungen vielfach nicht nur befähigt, sondern sogar von Gesetzes wegen verpflichtet, erwerbswirtschaftliche sowie eigenbetriebliche Tätigkeiten zu entfalten (siehe den ORF). Dennoch unterliegen öffentliche Stiftungen nur einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. § 1 Abs 3 Z 2 KStG zieht inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts lediglich mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs 2 und 3 KStG zur Körperschaftsteuer heran. § 21 Abs 2 nennt in diesem Zusammenhang jene Einkünfte, von denen ein Steuerabzug an der Quelle erhoben wird. Diese Art der beschränkten Steuerpflicht soll verhindern, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts in derartigen Fällen ein Steuererstattungsverfahren gemäß § 240 BAO anstrengen können. Die Abzug(s)steuer wird so zu einer objektartigen Quellensteuer, deren Belastungswirkungen ohne Rücksicht darauf eintreten sollen, dass der Empfänger der steuergeminderten Erträgnisse an sich gar kein Steuersubjekt darstellt. Als wesentlichster Fall dieser endgültigen Besteuerung trotz an sich fehlender Steuerpflicht ist der Kapitalertragsteuerabzug zu erwähnen. All jene Einkünfte, die gemäß § 93 EStG vorweg vom Abzugsverpflichteten um einheitlich 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu kürzen sind (§ 95 EStG), unterliegen grundsätzlich auch bei öffentlichen Stiftungen der vorgenannten beschränkten Steuerpflicht. Dazu gehören vor allem Zinserträge aus Geldeinlagen bei (inländischen) Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, wie zumal aus Anleihen, aus Investmentfonds verschiedener in § 93 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG genannter Arten, aber auch aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen. Näheres dazu bleibt der Beschreibung der Besteuerung der Kapitaleinkünfte einer eigennützigen Privatstiftung gemäß § 13 Abs 3 Z 1 KStG vorbehalten; die letztgenannte Bestimmung bezieht sich nämlich grundsätzlich auf sämtliche von § 93 Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 1 bis 7 EStG angesprochenen Einkünfte.

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