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§ 9 UStG (Scheiner/Kolacny/Caganek)

Scheiner/Kolacny/Caganek67. LfgJuli 2021

9. Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (§ 9 UStG 1994)

1131
Es handelt sich um eine Vorstufenbefreiung, dh nicht die Umsätze der See- und Luftfahrt sind befreit, sondern die Umsätze für die Seeschifffahrt bzw Luftfahrt.

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