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§ 10 UStG (Ecker/Epply/Rößler/Schwab)

Epply80. LfgFebruar 2025

10. Steuersätze (§ 10 UStG 1994)

10.1 Normalsteuersatz

1161
Der Normalsteuersatz beträgt 20 % und gilt für Lieferungen, sonstige Leistungen, Einfuhr, Eigenverbrauch und innergemeinschaftliche Erwerbe. Der Normalsteuersatz ist immer dann anzuwenden, wenn nicht Sondervorschriften wie Steuerbefreiung (zB § 6 UStG 1994), Steuerermäßigung (zB § 10 Abs 2 UStG 1994) oder sonstige Ausnahmeregelungen (zB § 22 UStG 1994) in Betracht kommen.

Rz 1162 bis 1165: Derzeit frei.

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