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§ 8 UStG

Epply0. LfgDezember 2000

8 Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8 UStG 1994)

1111
Die Steuerfreiheit für Lohnveredlungen ergänzt ua jene für Ausfuhrlieferungen. Gegenstände der Ausfuhr können vor der Ausfuhr von einem anderen Unternehmer be- und verarbeitet werden. Auch diese Be- und Verarbeitung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei belassen werden.

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