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§ 976 ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

§ 976 Wenngleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurückzunehmen.

Fassung JGS 1811/946

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