§ 975 Bei einem Streite über die Dauer des Gebrauches muss der Entlehner das Recht auf den längeren Gebrauch beweisen.
Fassung JGS 1811/946
§ 975 Bei einem Streite über die Dauer des Gebrauches muss der Entlehner das Recht auf den längeren Gebrauch beweisen.
Fassung JGS 1811/946