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§ 977 ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

§ 977 Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtigt, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurückzugeben; fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich; so kann sie wider seinen Willen nicht stattfinden.

Fassung JGS 1811/946

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