§ 926 Von der rechtlichen Vermutung, dass der Mangel schon vor der Übergabe des Tieres vorhanden war, kann aber der Übernehmer nur dann Gebrauch machen, wenn dem Übergeber oder in dessen Abwesenheit dem Gemeindevorsteher sogleich von dem bemerkten Fehler Nachricht gibt oder das Tier durch einen Sachverständigen untersuchen lässt oder die gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt.
Fassung RGBl 1916/69