§ 927 Vernachlässigt der Übernehmer diese Vorsicht, so liegt ihm der Beweis ob, dass das Tier schon vor der Übergabe mangelhaft war. Immer steht aber auch dem Übergeber der Beweis offen, dass der gerügte Mangel erst nach der Übergabe eingetreten sei.
Fassung RGBl 1916/69