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§ 925 ABGB (Hödl)

Hödl6. AuflAugust 2023

§ 925 Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, dass ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.

Fassung RGBl 1916/69

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