(1) Mit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 3, wenn der gemeine Wert der Produkte 3 000 Euro nicht übersteigt, erkennen und mit Geldstrafe bis zu der in § 146 Abs. 1 FinStrG genannten Höhe bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.
