(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der in § 1 genannten Verordnungen und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des § 6 Abs. 1 des Zollrecht-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
