§ 64 (1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, dass die Steuern entweder

