§ 63 Beteiligungen von Vermögensteuerpflichtigen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z. 2 und 2 Abs. 1 Z. 2 des Vermögensteuergesetzes 1954 gehören nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht zum gewerblichen Betrieb:
Beteiligungen an inländischen Körperschaften müssen in Form von Gesellschaftsanteilen, Genossenschaftsanteilen, Genußrechten oder Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des VAG 2016 bestehen;
