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§ 65 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

10. LfgJänner 1994

§ 65 (1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 71 ergibt.

(2) Für Betriebe, die regelmäßige jährliche Abschlüsse auf den Schluss des Kalenderjahres machen, ist dieser Abschlusstag zugrundezulegen.

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