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§ 60 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

8. LfgJänner 1989

§ 60 (1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,

zum Grundvermögen gehören würde odereinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.

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