§ 59 (1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
