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§ 59 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

8. LfgJänner 1989

§ 59 (1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

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