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§ 61 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

7. LfgJuni 1990

§ 61 (1) Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. Berechtigungen nach dem Berggesetz 1954, BGBl. Nr. 73/1954, Apothekengerechtigkeiten.

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