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§ 5 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens haben jedenfalls zu enthalten:

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,

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