(1) Wenn ein Verfahrenshilfeantrag oder ein Nachprüfungsantrag einlangt, dann hat das Landesverwaltungsgericht unverzüglich den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle zu verständigen. Die Verständigung bei Nachprüfungsanträgen muss enthalten: die Bezeichnung des Auftraggebers, gegebenenfalls der vergebenden Stelle, des Vergabeverfahrens und der bekämpften Entscheidung, jeweils entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag.
