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§ 6 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Wenn ein Verfahrenshilfeantrag oder ein Nachprüfungsantrag einlangt, dann hat das Landesverwaltungsgericht unverzüglich den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle zu verständigen. Die Verständigung bei Nachprüfungsanträgen muss enthalten: die Bezeichnung des Auftraggebers, gegebenenfalls der vergebenden Stelle, des Vergabeverfahrens und der bekämpften Entscheidung, jeweils entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag.

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