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§ 7 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Anträge auf Nichtigerklärung einer Entscheidung sind beim Landesverwaltungsgericht innerhalb der folgenden Fristen einzubringen:

bei Entscheidungen, die dem Unternehmer persönlich mitgeteilt werden: binnen 15 Tagen, bei elektronischer Mitteilung der Entscheidung oder

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Mitteilung per Telefax binnen zehn Tagen; die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Mitteilung übermittelt bzw. bereitgestellt wird;

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