Verfahrenshilfe kann nur für die Einbringung von Feststellungsanträgen beantragt werden. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
der Antrag ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen,der Antrag ist innerhalb der im § 8 Abs. 1 festgelegten Frist einzubringen; für den Beginn der Frist gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß,