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§ 4 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Die Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht sind Nichtigerklärungsverfahren (Abs. 2) oder Feststellungsverfahren (Abs. 3).

(2) Ein Unternehmer kann beantragen, dass eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklärt wird.

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