5. Abschnitt: Umwandlung
Erläuternde Bemerkungen
Zum 5. Abschnitt (Umwandlung)
Der 5. Abschnitt (§§ 1207 f.) befasst sich mit der Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG und legt für diesen Vorgang bestimmte Vorteile fest. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf den umgekehrten Vorgang (Wechsel von einer OG oder KG zu einer GesbR) ist nicht angezeigt, weil vor allem wegen Seite 249der weitaus besseren Publizität und der damit verbundenen höheren Rechtssicherheit die Rechtsform der OG und KG gegenüber jener der GesbR den Vorzug verdient. Der Gesetzgeber erleichtert daher den Rechtsformwechsel von der GesbR zur OG oder KG, nicht jedoch den umgekehrten Weg.

