6. Abschnitt: Auflösung
Erläuternde Bemerkungen
Zum 6. Abschnitt (Auflösung)
Der 6. Abschnitt behandelt die Fälle der Auflösung der GesbR. § 1208 zählt die Fälle der Auflösung auf, die weiteren Bestimmungen sind einigen davon im Einzelnen gewidmet. § 1213 regelt die Möglichkeit, die Gesellschaft durch Beschluss fortzusetzen. § 1215 ist dem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter gewidmet. § 1216 schreibt vor, dass die Auflösung einer Außengesellschaft bekanntzumachen ist.

