4. Abschnitt: Gesellschafternachfolge
Erläuternde Bemerkungen
Zum 4. Abschnitt (Gesellschafternachfolge)
Scheidet ein Gesellschafter aus und soll ein anderer seinen Gesellschaftsanteil übernehmen, so stellen sich nicht nur Fragen der den Gesellschaftsanteil betreffenden Vertragsübernahme. Da die GesbR nicht selbst Träger der gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichten ist, sondern die Gesellschafter gemeinsam Träger dieser Rechte und Pflichten sind, ist auch das rechtliche Schicksal all jener gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichten zu klären, die dem ausscheidenden Gesellschafter insbesondere gegenüber Dritten zukommen. Ferner sind das Schicksal der Miteigentumsanteile des Gesellschafters sowie seine Teilhabe an den gesellschaftsbezogenen Gesamthandforderungen und an den gesellschaftsbezogenen Solidarverbindlichkeiten zu klären. Ähnliche Fragen stellen sich, wenn zusätzlich ein neuer Gesellschafter in die GesbR aufgenommen werden soll. All diese Fragen wurden bisher im 27. Hauptstück entweder überhaupt nicht oder nur bruchstückhaft behandelt.

