3. Abschnitt: Rechtsverhältnisse zu Dritten
Erläuternde Bemerkungen
Zum 3. Abschnitt (Rechtsverhältnisse zu Dritten)
Der dritte Abschnitt ist nur für Außengesellschaften von Bedeutung. Eine reine Innengesellschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung und bedarf daher keiner Vertretungsregelungen. Sollten die Gesellschafter einer reinen Innengesellschaft einmal ausnahmsweise einem Dritten gegenüber „als Gesellschaft“ auftreten wollen, so gelten die allgemeinen Grundsätze der Stellvertretung. Die Gesellschafter bestimmen, wer sie alle gemeinsam dem Dritten gegenüber vertreten soll. Eine gesetzliche Zweifelsregel gilt diesbezüglich nicht.

