2. Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
Erläuternde Bemerkungen
Zum 2. Abschnitt (Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander)
Das ABGB verstand die GesbR ursprünglich lediglich als eine vertragliche Modifizierung der communioincidens. Die Grundkonzeption war die einer Anteilsgemeinschaft. Die OHG beruhte hingegen auf dem Gesamthandkonzept. Eine Harmonisierung des GesbR-Rechts mit dem vormaligen, aus dem deutschen Recht stammenden OHG-Recht des HGB a.F. ist bisher auf gesetzlicher Ebene Seite 75

