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§§ 58d–58e VBG

Ziehensack36. LfgSeptember 2024

ABSCHNITT IVa
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete
in der Schulevaluation

 

§ 58d (1) Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation anzuwenden.

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