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§§ 59–63 VBG

Ziehensack36. LfgSeptember 2024

ABSCHNITT V
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete
des Krankenpflegedienstes

 

§ 59 (1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer

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