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§ 513 ZPO (Neumayr)

Neumayr1. AuflAugust 2019

§ 513. Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.

Seite 1952

Literatur

Zechner, Mündliche Revisionsverhandlung, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer (Hrsg), Zivilverfahrensrecht. Jahrbuch 2009 (2009) 211.

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