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§ 514 ZPO (Ploier)

Ploier1. AuflAugust 2019

Dritter Abschnitt
Rekurs

 

§ 514. (1) Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Rekurs zulässig.

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