§ 512. Findet das Revisionsgericht, dass die Revision mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.
IdF BGBl 1983/135.
§ 512. Findet das Revisionsgericht, dass die Revision mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.
IdF BGBl 1983/135.