Anspruchskonkurrenz
Kostenregeln für das Strafverfahren finden sich – wenig verwunderlich – in der StPO, insbesondere in deren §§ 380–395a. Die strafverfahrensrechtliche Regelung des Kostenersatzes schließt – ebenso wie jene der ZPO – bürgerlich-rechtliche Schadenersatzansprüche aus.2325 Es handelt sich um eine ausschließende Sonderregelung abschließender Natur, womit Anspruchskonkurrenz zu verneinen ist.2326