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4. Strafprozess und Disziplinarverfahren

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Anspruchskonkurrenz

1475
Kostenregeln für das Strafverfahren finden sich – wenig verwunderlich – in der StPO, insbesondere in deren §§ 380–395a. Die strafverfahrensrechtliche Regelung des Kostenersatzes schließt – ebenso wie jene der ZPO – bürgerlich-rechtliche Schadenersatzansprüche aus.23252325OGH 27.2.1995, 1 Ob 640/94 = SZ 68/62; RS0041442. Es handelt sich um eine ausschließende Sonderregelung abschließender Natur, womit Anspruchskonkurrenz zu verneinen ist.23262326RS0041442.

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