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3. Insolvenzverfahren

Ziehensack1. AuflJänner 2020

1461
Die Entlohnung eines/r RA/in als Insolvenzverwalter/in wird gem § 82 IO auf Basis des bei der Verwertung des Insolvenzvermögens erzielten Erlöses anteilsmäßig berechnet:

§ 82. (1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel 3 000 Euro zuzüglich

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