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5. Kostenersatz in Verfahren des öffentlichen Rechtes

Ziehensack1. AuflJänner 2020

A. Verfassungsrecht

a) Allgemeine Grundsätze

Antragsprinzip

Pauschalsatz

1518
Anspruch auf Kostenersatz in Verfahren vor dem VfGH besteht gem § 27 VfGG nur im Falle ausdrücklicher Anordnung im VfGG. Die

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Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich grundsätzlich nach Pauschalsätzen; eine Ausnahme hiervon besteht für Verfahren nach Art 137 B-VG, welche auf Grundlage des RATG abgerechnet werden. Hier – ebenso wie bei veränderlichen Kosten24582458 Hasenauer, Hand-Tarif für Rechtsanwälte 09/19 42. wie bspw beim Streitgenossen-Zuschlag, Reisekosten – bedarf es der ordnungsgemäßen, also ziffernmäßigen Verzeichnung, andernfalls der Kostenzuspruch vom VfGH verweigert werden muss;24592459VfGH 25.9.2009, A 7/08 = VfSlg 18887 (Abweisung einer – zulässigen – Klage gegen den Bund auf Liquidierung eines aus Resolutionen des Ministerkomitees des Europarates abgeleiteten Entschädigungsanspruches wegen Konventionsverletzung; kein Bestehen weiterer Entschädigungsansprüche angesichts der vom Ministerkomitee festgestellten Erfüllung der Verpflichtung der österreichischen Regierung durch Aufrechnung der Entschädigungssumme mit Abgabenansprüchen; kein Kostenzuspruch; Hervorhebungen vom Autor): „Kosten werden nicht zugesprochen, weil die obsiegende beklagte Partei solche zwar begehrt, nicht aber ziffernmäßig verzeichnet hat. Die Regelung in § 27 VfGG, wonach ‚regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag (die Beschwerde) und für die Teilnahme an Verhandlungen, nicht ziffernmäßig verzeichnet werden‘ müssen, bezieht sich nicht auf Klagen nach §§ 37 ff VfGG.“ Ebenso VfGH 10.3.2011, A 4/09 – 6/09 = VfSlg 19354–19355 (Zurückweisung einer Klage der Stadt Salzburg gegen den Bund auf Ersatz von Aufwendungen für die Suche nach Fliegerbomben(blindgängern) auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken mangels Zuständigkeit des VfGH). auch hier zeigen sich also die Auswirkungen des generell im Kostenrecht geltenden (strengen) Antragsprinzips.

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