Eine Belegschaftsbeteiligungsstiftung liegt vor, wenn eine Privatstiftung „
nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen iSd § 10 Abs 1 KStG aus Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gem Abs 5 Z 1 an die Begünstigten dient“ (Abs 3 erster Satz). Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung verwahrt – anders als die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung – die Beteiligung nicht treuhändig für die Begünstigten, sondern hält die Beteiligung selbst und ist daher auch
wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile.