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4. Belegschaftsbeteiligungsstiftung (Denk/Kirchmayr)

Denk/Kirchmayr20. LfgMai 2018

a) Voraussetzungen und Zweck

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Eine Belegschaftsbeteiligungsstiftung liegt vor, wenn eine Privatstiftung „nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen iSd § 10 Abs 1 KStG aus Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gem Abs 5 Z 1 an die Begünstigten dient“ (Abs 3 erster Satz). Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung verwahrt – anders als die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung – die Beteiligung nicht treuhändig für die Begünstigten, sondern hält die Beteiligung selbst und ist daher auch wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile.

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